Antrag: Neuen Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen zurücknehmen
Drucksache 17/9036 vom 21. 03. 2012
Antrag
der Abgeordneten Markus Kurth, Viola von Cramon-Taubadel, Katrin Göring-Eckardt, Memet Kilic, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Josef Philip Winkler, Kerstin Andreae, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger, Katja Keul, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Tom Koenigs, Elisabeth Scharfenberg und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Neuen Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen zurücknehmen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die schwarz-gelbe Bundesregierung legte im Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) ein. Hiernach soll Zuwanderinnen und Zuwanderern aus 14 EU-Ländern sowie Norwegen, Island und der Türkei, die ausschließlich zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, fortan kein Anspruch mehr auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Hilfen zur Überwin- dung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel SGB XII) zustehen. Ein solch weit reichender Vorbehalt verstößt gegen den Kern des EFA, wonach allen Angehörigen der Unterzeichnerstaaten dieselben Fürsorgeleistungen zur Verfügung zu stellen sind wie den eigenen Staatsangehörigen und kommt mithin einer Teilkündigung gleich.
Die Bundesagentur für Arbeit hat derweil entsprechend reagiert und am 23. Februar 2012 eine Geschäftsanweisung erlassen, die den Angehörigen der EFA- Staaten mit sofortiger Wirkung die angezeigten Leistungen untersagt.
Auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Markus Kurth (Bundestagsdruck- sache 17/8699, Antwort der Bundesregierung zu Frage 60) begründete die Bundesregierung diesen Schritt mit der Ungleichbehandlung von Unionsbürgerinnen und -bürgern gegenüber Angehörigen der EFA-Staaten. So hätten arbeitsuchende Angehörige aus Ländern der Europäischen Union im Gegensatz zu Angehörigen aus EFA-Staaten keinen Anspruch auf SGB-II-Leistungen. Künftig sollten daher ausnahmslos alle Staatsangehörigen, die sich allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, vom Leistungsausschluss betroffen sein.
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