Antrag: Zweckgebundene und steuerfreie Übungsleiterpauschalen und Aufwandsentschädigungen für bürgerschaftliches Engagement nicht auf Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch anrechnen
Drucksache 17/9950 vom 13. 06.2 012
Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Ulrich Schneider, Katrin Göring-Eckardt, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Britta Haßelmann, Birgitt Bender, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Priska Hinz (Herborn), Memet Kilic, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Lisa Paus, Elisabeth Scharfenberg und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Zweckgebundene und steuerfreie Übungsleiterpauschalen und Aufwandsentschädigungen für bürgerschaftliches Engagement nicht auf Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch anrechnen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Bürgerschaftliches Engagement ist wichtig für unsere Gesellschaft und den gesellschaftlichen Zusammenhalt. In unserem Alltag begegnet uns Engagement auf Schritt und Tritt. Sei es im Sportverein, in der Bürgerinitiative, in Parteien oder auch in sozialen Netzwerken. Das vielfältige Engagement ist zudem ein geeignetes Mittel, die Eigenständigkeit und Gesundheit junger wie älterer Menschen, von Frauen und Männern durch deren aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Dies gilt auch für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, ergänzendem Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter. Bürgerschaftliches Engagement kann zudem die Arbeitsfähigkeit arbeitsloser Menschen erhalten und deren Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen.
Es ist in diesem Sinne kontraproduktiv, wenn nach dem Einkommenssteuerecht zweckgebundene und steuerfreie Übungsleiterpauschalen und Aufwandsentschädigungen für bürgerschaftliches Engagement auf die Leistungen nach dem SGB II und XII angerechnet werden. Eine solche durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz eingeführte und seit dem 1. April 2011 bestehende neue Gesetzeslage schmälert den Anreiz für Sozialleistungsbeziehende, ein Ehrenamt auszuüben und benachteiligt sie gegenüber erwerbstätigen Personen, die keine SGB II- oder XII-Leistungen empfangen.
Diese Benachteiligung ist nicht begründbar, da die Pauschale Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung der ehrenamtlichen Tätigkeit decken soll. Sofern eine Steuerbefreiung gerechtfertigt ist, muss dies auch für die Anrechnungsfreiheit von Leistungen nach dem SGB II und XII gelten.
Die Neuregelung zum 1. April 2011 führt in der Praxis zu teils erheblichen finanziellen Nachteilen für ehrenamtlich aktive SGB II- und XII-Leistungsbeziehende. Einer ehrenamtlich tätigen rechtlichen Betreuerin etwa, die gleichzeitig einen Minijob ausübt, fehlen nunmehr monatlich 65 Euro zur Ausübung ihres Ehrenamts. Ein arbeitsuchendes Ratsmitglied einer Großstadt muss im Monat 73 Euro kompensieren, um die Aufwendungen für das Ehrenamt ausgleichen zu können.
Bürgerschaftlich Engagierte haben ein Recht auf Gleichbehandlung, unabhängig vom etwaigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II und XII. Nicht gerechtfertigt ist jedoch eine vollständige Anrechnungsfreiheit von Übungsleiterpauschalen und Aufwandsentschädigungen ohne Berücksichtigung der Regelungen im Einkommensteuerrecht und den jeweiligen Erlassen in den Bundesländern (s. Drucksachen 17/7646 und 17/7653). Dies würde zu einer Bevorzugung gegenüber Erwerbstätigen führen, die keine SGB II- oder XII-Leistungen beziehen, und ist daher abzulehnen.
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