Antrag: Kleine und Kleinstgenossenschaften stärken, Bürokratie abbauen

Gepostet am Montag, den 31. Dezember 2012 um 16:29 in Parlamentarische Initiativen,Verschiedenes,Wirtschafts- und Finanzpolitik

Deutscher Bundestag Drucksache 17/11579 vom 20. 11. 2012

Antrag

der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Ingrid Hönlinger, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Daniela Wagner, Dr. Tobias Lindner, Cornelia Behm, Ulrich Schneider, Dr. Hermann E. Ott, Harald Ebner, Sven-Christian Kindler, Oliver Krischer, Markus Kurth, Jerzy Montag, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kleine und Kleinstgenossenschaften stärken, Bürokratie abbauen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

„Gemeinsam mehr erreichen“ – das ist der Grundgedanke der Genossenschaften. Nachhaltigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Selbsthilfe und Effizienz sind seit Jahrzehnten Markenzeichen dieser demokratischen Gesellschaftsform.

Genossenschaften zielen darauf ab, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturel- len Belange ihrer Mitglieder zu fördern. Wie keine andere Rechtsform bieten genossenschaftliche Unternehmen die Möglichkeit der Mitwirkung und Mitgestaltung. Das Prinzip „ein Mitglied eine Stimme“ entspricht dem genossen- schaftlichen Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Selbstverwaltung. Ob es um alternative Wohnprojekte, Wohnungsgenossenschaften, den Betrieb eines Dorfladens, Agrargenossenschaften und nicht zuletzt die regionalen Volks- und Raiffeisenbanken handelt, in der Gemeinschaft lassen sich Ziele leichter erreichen als alleine. Ein weiteres wesentliches Element des Genossenschafts- modells ist die Unterstützung der eigenen Mitglieder, sodass bloße kurzfristige Renditeinteressen nicht im Vordergrund stehen.

Wie viel Potenzial die Genossenschaften bergen, zeigt sich derzeit insbesondere am Beispiel der Energiegenossenschaften: Aktuell halten mehr als 80 000 Bürger in Deutschland Anteile an gemeinschaftlich betriebenen Anlagen zur rege- nerativen Strom- und Wärmeerzeugung. Über 500 in den letzten Jahren neu ge- gründete Energiegenossenschaften haben zusammen bereits rund 800 Mio. Euro in erneuerbare Energien investiert.

Im Jahr 2010 haben sich über 20 Millionen Menschen in Genossenschaften zusammengeschlossen. Am mitgliederstärksten waren Kreditgenossenschaften mit 16,7 Millionen Mitgliedern in rund 1 100 Banken und Wohnungsgenossenschaften mit 2,8 Millionen Mitgliedern in 1 864 Genossenschaften.

Trotz stabiler und attraktiver Voraussetzungen ist die Zahl der Genossenschafts- gründungen seit der Reform des Genossenschaftsgesetzes (GenG) im Jahr 2006 nur moderat angestiegen. Die bürokratischen und zum Teil kostspieligen Pflichtprüfungen, vor allem für Kleinstgenossenschaften hemmen die Gründungsbereitschaft. Zudem gibt es für Genossenschaften keine Möglichkeit, Kredite von Mitgliedern zur Eigenkapitalaufstockung aufzunehmen. Und nicht zuletzt fehlt es an ausreichenden staatlichen Gründungsförderungsmöglichkeiten für Genossenschaften. Sie werden in Wirtschafts- und Arbeitsförderprogrammen benachteiligt, etwa bei der KfW Bankengruppe und bei der Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Maßnahmen sind denkbar, um das Potenzial an Neugründungen besser zu erschließen bei gleichzeitiger Wahrung des Markenkerns und des hohen öf- fentlichen Ansehens der Rechtsform Genossenschaft. Eine wichtige Maßnahme liegt in der Förderung des Bekanntheitsgrades der Rechtsform an Schulen, Uni- versitäten und Einrichtungen für Unternehmensgründungen.

Schließlich sollte der Gesetzgeber die Möglichkeiten für weitere Entlastungen von Verwaltungsaufwand bei sehr kleinen Genossenschaften prüfen und die Richtlinie 2012/6/EU vom 14. März 2012 (sog. Micro-Richtlinie) bzw. den ent- sprechenden Entwurf eines Umsetzungsgesetzes* zum Anlass nehmen, eine rechtsformspezifische Übertragung auf Genossenschaften zu überlegen.

Zudem ist festzustellen, dass sich unter der nicht unternehmerischen Rechtsform des eingetragenen Vereins zunehmend wirtschaftliche Betätigung verbreitet. Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), nach welchem der rechtsfähige Verein gerade nicht auf einen wirtschaft- lichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf. Vereine unterliegen keiner Prüfungs- pflicht. Manche Gründer nutzen daher die Rechtsform des eingetragenen Vereins für eigentlich genossenschaftliche Aktivitäten. Die Rechtsform des eingetragenen Vereins bietet jedoch keinen ausreichenden Schutz für Gläubiger und Spender, da vergleichbare gesetzliche Vorschriften wie für eingetragene Genossenschaften hinsichtlich der Gründungsprüfung, der Rechnungslegungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten fehlen. Insoweit besteht Handlungsbedarf des Gesetzgebers.

Kleine und Kleinstgenossenschaften stärken, Bürokratie abbauen [PDF]

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