Antrag: Zeitnahes Krankengeld für unständig und kurzfristig Beschäftigte sowie Selbständige

Gepostet am Donnerstag, den 17. Januar 2013 um 16:39 in Parlamentarische Initiativen,Verschiedenes

Deutscher Bundestag Drucksache 17/12067 vom 16.01.2013

Antrag

der Abgeordneten Agnes Krumwiede, Birgitt Bender, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Krista Sager, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Harald Terpe, Arfst Wagner (Schleswig), Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zeitnahes Krankengeld für unständig und kurzfristig Beschäftigte sowie Selbständige

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die aktuelle Regelung zum Krankengeld ist für unständig und kurzfristig Beschäftigte sowie Selbstständige unbefriedigend. Eine Gruppe, die davon besonders betroffen ist, sind Künstlerinnen und Künstler, weil deren Erwerbsbiographien häufig aus Kurzzeitengagements und Selbstständigkeit bestehen. Hinzu kommt, dass dies in vielen Fällen mit prekären Einkommensverhältnissen verknüpft ist. Der § 46 Satz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sieht vor, dass ein Anspruch auf Krankengeld für Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sowie für unständig und kurzfristig Beschäftigte von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit besteht. Seit 2009 ist ein früherer Bezug von Krankengeld ausschließlich über einen Wahltarif möglich. Zum 1. August 2009 wurden die gesetzlichen Vorgaben dieses massiv in der Kritik stehenden Wahltarifs nach § 53 Absatz 6 SGB V geändert. Seitdem dürfen diese Wahltarife nicht mehr nach Alter, Geschlecht und Krankheitsrisiken differenzieren. Krankenkassen, der Bundesrat und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (siehe Änderungsanträge in Bundestagsdrucksache 16/13428) forderten damals die bis Ende 2008 gültige gesetzliche Regelung wieder einzuführen. Diese enthielt für kurzzeitig und unständig Beschäftigte die Möglichkeit, mit einem erhöhten Beitragssatz Krankengeldanspruch spätestens ab dem 15. Tag (meist ab dem 1. Tag) zu erhalten.

Bei Selbstständigen griffen Satzungsleistungen. Im Jahresdurchschnitt 2011 hatten nur 73.181 aller gesetzlich Versicherten einen Krankengeldwahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V abgeschlossen. Diese Zahl ist somit sogar deutlich geringer als vor der Änderung dieses Wahltarifes zum 1. August 2009: Im Juli 2009 hatten 179.514 gesetzlich Versicherte einen solchen Wahltarif nach § 53 Absatz 6 SGB V abgeschlossen. Dies zeigt, dass der von der Bundesregierung gewählte Weg eines Wahltarifs wenig zielführend ist, um kurzfristig und unständig Beschäftigten sowie gesetzlich versicherten Selbstständigen eine für ihre Berufssituation angemessene finanzielle Absicherung im Krankheitsfall zu gewährleisten.

Zeitnahes Krankengeld für unständig und kurzfristig Beschäftigte sowie Selbständige [PDF]

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