Antrag: Gleiches Rentenrecht in Ost und West, Rentenüberleitung zum Abschluss bringen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12507 vom 27.02.2013
Antrag
der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Kerstin Andreae, Monika Lazar, Stephan Kühn, Cornelia Behm, Markus Kurth, Dr. Harald Terpe, Wolfgang Wieland, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Sven-Christian Kindler, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gleiches Rentenrecht in Ost und West, Rentenüberleitung zum Abschluss
bringen
Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mehr als zwei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung gibt es im Rahmen der Rentenüberleitung immer noch strukturelle Ungleichheiten und das Empfinden von Ungerechtigkeiten. Sowohl die Angleichung des Rentenwertes in Ost und West als auch die offenen Fragen der Rentenüberleitung sind seit vielen Jahren Gegenstand kontroverser Diskussionen. Die Überleitung der Alterssicherung der DDR in bundesdeutsches Recht war eine sehr komplexe Aufgabe – singulär und ohne Vorbild. Für die große Mehrheit der Rentner hat sie erhebliche Vorteile gebracht. Ungeachtet dessen fühlen sich aufgrund der bestehenden Regelungen viele Menschen in ihrer Lebensleistung nicht anerkannt.
Nachwievor haben die als Übergangsregelung gedachten rentenrechtlichen Unterschiede infolge der erheblichen Verlangsamung des Angleichungsprozesses der Löhne und Gehälter immer noch Bestand. Das unterschiedliche Rentenrecht wird ohne Eingriffe des Gesetzgebers noch so lange existieren, bis sich die Entgelte und damit die Rentenwerte in den alten und neuen Bundesländern vollkommen angeglichen haben. Dies kann aus heutiger Sicht noch sehr lange dauern, da aus dem bestehenden System heraus auf kurze bis mittlere Sicht keine wesentliche Angleichung zu erwarten ist. CDU, CSU und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, noch in dieser Legislaturperiode ein einheitliches Rentensystem in Ost und West einzuführen. Konkrete Vorschläge ist die Koalition bisher schuldig geblieben.
Neben der Vereinheitlichung der Bezugsgrößen der Rentenversicherung in Ost und West müssen nun auch endlich die offenen Fragen der Rentenüberleitung abschließend geklärt werden. Dies muss im Rahmen der bestehenden Systematik geschehen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht aufgrund von Leistungsausweitungen für einzelne Betroffenengruppen die getroffenen Systementscheidungen wieder rückgängig gemacht werden und neue Abgrenzungsfragen und Rentenüberleitungsprobleme geschaffen werden. Es gibt kein Patentrezept, das allen Einzelfällen gerecht werden kann. Dennoch gilt es, im Rahmen der Schaffung eines Rentenüberleitungsabschlussgesetzes die bisherigen Regelungen einer Prüfung zu unterziehen und die offenen Fragen bezüglich einzelner Personen- oder Berufsgruppen einer abschließenden und befriedenenden Klärung zuzuführen.
In diesem Rahmen soll auch geprüft werden, inwieweit ein so genannter „Härtefallfonds“ ein geeignetes Mittel darstellen kann, die infolge der Rentenüberleitung verursachten sozialen Verwerfungen abzumildern. Da die Verpflichtung zur Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West, die sich aus Artikel 30 Abs. 5 Satz 3 des Einigungsvertrages und aus dem Grundgesetz ergibt, eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt, dürfen die Kosten zur Lösung der offenen Rentenfragen nicht nur den Beitragszahlenden zugemutet werden, sondern müssen von allen getragen werden.