Kleine Anfrage: Rückwirkende Auszahlung von Ghetto-Renten

Gepostet am Montag, den 18. März 2013 um 18:00 in Ghetto-Renten,Parlamentarische Initiativen

Deutscher Bundestag Drucksache 17/12902 vom 18. 03. 2013

Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Volker Beck (Köln), Jerzy Montag, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Birgitt Bender, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Dr. Tobias Lindner, Elisabeth Scharfenberg, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Rückwirkende Auszahlung von Ghetto-Renten

Durch das im Jahr 2002 verabschiedete Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) ist die Anerkennung der von den Opfern nationalsozialistischer Zwangsherrschaft in den Ghettos erbrachten Arbeitsleistung nicht im Rahmen einer Entschädigungsleistung, sondern als Rentenleistung geregelt worden. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bun- dessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 1997, nach der für eine Beschäftigung im Ghetto Lodz unter bestimmten Voraussetzungen Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.

Dies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers für alle in den Ghettos Beschäftigten gelten und eine Rentenzahlung ab Juli 1997 ermöglichen. Bei der Umset- zung des ZRBG ist es zu verschiedenen Auslegungen der von der Gesetzgebung verabschiedeten Regelungen seitens der Rentenversicherungsträger und der Sozialgerichtsbarkeit gekommen, die erst im Juni 2009 endgültig für rechtswidrig erklärt wurden. Nach diesem Urteil hat die Deutsche Rentenversicherung sämtliche bis dahin abgelehnten Fälle erneut überprüft. Von 26 186 Fällen sind daraufhin 23 818 positiv beschieden worden. Diese erhielten ihre Rente jedoch nicht rückwirkend zum Jahr 1997, sondern nur rückwirkend ab dem Jahr 2005. Die Bundesregierung erklärt dies mit der im allgemeinen Sozialrecht geltenden Rückwirkung von maximal vier Jahren. Nach Urteilen des BSG vom 7. und 8. Februar 2012 wurde diese Haltung bestätigt. Von diesen Entscheidungen sind etwa 22 000 noch lebende NS-Opfer betroffen.

Letztlich ist der Umstand, dass die meisten nach dem ZRBG Berechtigten erst ab 2005 eine Rentenleistung erhalten können, auf die rückwirkend betrachtet rechtswidrige Rechtsauslegung der Tatbestandsmerkmale des ZRBG zurück- zuführen. Eine von der heutigen Rechtslage abweichende Anerkennung der Rentenbezugszeiten bereits von 1997 an könnte nur durch eine erneute gesetz- liche Regelung erfolgen.

Zur Kleinen Anfrage (PDF)

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