Das ZRBG wurde 2002 einstimmig vom Deutschen Bundestag beschlossen, und so sollte der 20. Juni 2002 eigentlich ein guter Tag für ehemalige Ghettoarbeiterinnen und -arbeiter sein. An diesem Tag, also vor fast genau zehn Jahren, hat das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto seine Gültigkeit erlangt. Rot-Grün wollte mit dem ZRBG eine Lücke in der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts schließen. Eine Lücke, die das Bundessozialgericht im Jahr 1997 aufzeigte, als es die in einem Ghetto ausgeübten Beschäftigungen als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannte. Es gewährt denjenigen Wiedergutmachung in Form von Rentenzahlungen, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufhielten und deren Beschäftigung „aus freiem Willensentschluss zustande gekommen ist“ und „gegen Entgelt ausgeübt wurde“.
Leider war die Umsetzung des Gesetzes in den letzten zehn Jahren nicht so, wie wir alle uns das vorgestellt haben. So hatten über 20 000 Betroffene zunächst gar keinen Anspruch, ihn dann zwar erhalten, aber nur rückwirkend ab 2005 und nicht, wie von der Politik versprochen, ab 1997. Als wir im Januar die letzte -Plenumsdebatte zu diesem Thema hatten, standen die Urteile des BSG kurz bevor. Nun müssen wir konstatieren, dass das BSG in seinen Urteilen vom 7./8. Februar 2012 die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X und damit auch die Praxis der Deutschen Rentenversicherung bestätigt hat. Das bedeutet, dass bei diesen Anträgen, die zwar rechtswidrig, aber trotzdem rechtswirksam abgewiesen wurden, Renten nur rückwirkend bis zum Jahr 2005 gezahlt werden müssen. Das führt einmal mehr dazu, dass dieses Gesetz nicht so wirkt, wie alle Beteiligten damals und wir alle heute hier es uns gewünscht haben. Das müssen wir als Gesetzgeber korrigieren, denn die Betroffenen erwarten zu Recht, dass wir unser politisches Versprechen halten. Das Heft des Handelns liegt bei uns!