Deutscher Bundestag Drucksache 17/12389 vom 20.02.2013
Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Katrin Göring-Eckardt, Kerstin Andreae, Brigitte Pothmer, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Katja Dörner, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Monika Lazar, Josef Philip Winkler, Birgitt Bender, Ekin Deligöz, Priska Hinz (Herborn), Sven-Christian Kindler, Oliver Krischer, Dr. Tobias Lindner, Lisa Paus, Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, Daniela Wagner, Beate Walter- Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Für eine sozio-kulturelle Existenzsicherung ohne Lücken
Jeder in Deutschland lebende Mensch hat einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Recht auf Sicherung der physischen Existenz sowie auf ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz. Das Grundrecht auf Achtung der Würde jedes Einzelnen wird vom Gesetzgeber in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), der Sozialhilfe (SGB XII) sowie durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) konkretisiert. Die Mindestsicherung als unterstes soziales Netz wird durch die Solidargemeinschaft geleistet.
Allen Menschen muss gleichermaßen die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich zu erwirtschaften, um nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen zu sein. Neben einer ausreichenden Zahl an Arbeitsplätzen gilt es hierfür die entsprechenden Anreize und Voraussetzungen zu schaffen. So müssen etwa Lohnhöhe, steuerliche und sozialversicherungspflichtige Belastung von Einkommen, finanzielle Leistungen für Kinder und Familien sowie Wohngeld derart zueinander wirken, dass sich Erwerbsarbeit auch finanziell lohnt. Etwaige Forderungen, wonach Leistungen der Mindestsicherung deutlich unterhalb der Einkommen in den unteren Lohngruppen liegen müssen (so genanntes Lohnabstandsgebot), sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 festgestellt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums „dem Grunde nach unverfügbar“ ist und eingelöst werden muss (1 BvL 1/09).